AGB

Allgemeine Mietvertragsbedingungen für die Stadtmarina Brandenburg

l. Geltungsbereich
1. Vorliegende AGB gelten für sämtliche Vermietungen von Liegeplätzen bzw. Kfz-Stellplätzen durch die Vermieterin.

ll. Mietgegenstand
1. Die Vermieterin vermietet dem Mieter einen Wasserliegeplatz/Kfz-Stellplatz in einer für die jeweilige Wasserfahrzeugs bzw. Kfz erforderliche Größe. Weitergehende Leistungen, soweit diese nicht in diesen Vertragsbedingungen ausdrücklich geregelt sind, umfasst der Mietvertrag nicht, insbesondere nicht die Verwahrung des Wasserfahrzeugs/Kfz. oder die Übernahme einer Obhutspflicht für das Wasserfahrzeug/Kfz. Die Aufstellung der Wasserfahrzeugs bzw. des Kfz im Winterlager Halle sowie Außenlager hat so platzsparend wie möglich zu erfolgen. Auf die hierfür erforderliche Fläche beschränkt sich unabhängig von der Mietabrechnung zugrundeliegenden rechnerischen Fläche, der Besitzanspruch des Mieters.
2. Die Vermieterin ist berechtigt, den Liegeplatz der Lage nach zu modifizieren, wenn betriebliche Gründe dies erfordern, ohne dass es der Zustimmung des Mieters bedarf und ohne dass dies Ansprüche des Mieters auslöst, solange das betroffene Objekt ausreichenden Platz auf der zur Verfügung gestellten Fläche findet.
3. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung, Änderungen und bauliche Veränderungen am Liegeplatz vorzunehmen. Hierzu zählt insbesondere das Anbringen von Fendern, Ösen oder ähnlichem.
4. Der Mieter ist nicht zur Untervermietung berechtigt. Der Mieter hat der Vermieterin anzuzeigen, wenn er seinen Liegeplatz über Nacht verlässt. Solange der Mieter seinen Platz nicht nutzt, kann die Vermieterin diesen an Dritte vermieten damit eine optimale Auslastung der beschränkt zur Verfügung stehenden Liegeplätze im Hafen ermöglicht wird. Dieses ist der Vermieterin und seinen Erfüllungshilfen auch dann gestattet, wenn keine Abmeldung mit Anzeige der Rückkehr vom Mieter nach 24h erfolgt ist. Eine An- bzw. Abmeldung kann ganz unkompliziert telefonisch oder per E-Mail erfolgen.
Kann der Mieter den Liegeplatz nicht nutzen, weil er seine Rückkehr zu spät angezeigt hat, so wird ihm der Vermieter einen anderen freien Gastliegeplatz ohne gesonderte Vergütung zuweisen. Kann der Vermieter keinen freien Liegeplatz zuweisen, so hat der Mieter erst Anspruch auf seinen Liegeplatz nach Ablauf von 24 Stunden. Der Vermieter ist in diesem Fall nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Der Mieter kann keine Mietminderung vornehmen.
5. Die Vermieterin entscheidet je nach Erforderlichkeit eigenmächtig die Aufstellungsordnung des Mietobjektes im Winterlager ( Halle / Außenlager).
6. Überholungsarbeiten, Reparaturen, Slippen und sonstige Werk- und Dienstleistungen werden von dem Mietvertrag nicht erfasst, sondern sind gesondert zu vereinbaren.

lll. Laufzeit des Vertrages
1. Das Mietverhältnis kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Monats gekündigt werden.
2. Die Vermieterin kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen, wenn:
a) Zahlungsverzug des Mieters im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 3 a), b) BGB,
b) wiederholtem Verstoß des Mieters und/oder gemäß Ziff. Vl Nr. 1 dieser Bedingungen berechtigten Person gegen den Mietvertrag, diese AM-Lager und/oder die Hallen
und- Hafenordnung bzw. der Campingordnung.
c) wiederholtem schweren Belästigungen seitens des Mieters und/oder der gemäß Ziff. Vl Nr. 1 dieser AM-Lager berechtigten Personen gegenüber Mitarbeitern der
Vermieterin und/oder anderen Personen, die sich berechtigterweise auf dem Gelände befinden.
3. Bei Beendigung der Mietzeit ist der Liegeplatz ordnungsgemäß geräumt herauszugeben. Gibt der Mieter den Liegeplatz nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann die Vermieterin entweder Entschädigung gemäß § 546 a BGB verlangen oder das Wasserfahrzeug /Kfz. nach vorheriger Benachrichtigung des Mieters von dem Liegeplatz zu einem anderen Wasser- Trockenliegeplatz oder Stellplatz auf dem Grundstück der Stadtmarina bringen, wobei sämtliche insoweit entstehenden Kosten vom Mieter zu tragen sind. Ein Verwahrungsverhältnis wird durch eine solche Verbringung nicht begründet.
4. Ist das Wasserfahrzeug auf Wunsch des Mieters oder wegen fristloser Kündigung des Mietverhältnisses vorzeitig oder außerhalb der üblichen Reihenfolge zu Wasser zu lassen, so trägt der Mieter die dadurch entstehenden Kosten einschließlich der Kosten eines jeweils notwendig werdenden Versetzens/Slippens anderer Wasserfahrzeuge oder ähnlicher den Transportweg verstellenden Objekte.

lV. Miete, Nebenkosten und Zahlungsbedingungen
1. Die Miete für die gemäß Ziff. ll. vermietete Fläche berechnet sich unter Zugrundelegung von Länge und Breite des Wasserfahrzeus/Kfz nach der „Preisliste“ des Vermieters in seiner jeweils geltenden Fassung.
2. Die Miete bezieht sich ausschließlich auf die Zurverfügungstellung des Liegeplatzes. Die Benutzung von Maschinen und Anlagen sowie die Strom- und Wasserentnahme hat der Mieter gesondert zu vergüten.
3. Die Miete ist mit Beginn der Liegezeit im Voraus ohne Abzug zu entrichten. Eine Anzahlung wird bei Verträgen, welche weit im voraus geschlossen werden, erhoben.
Bei verspätetem Eingang der Anzahlung kann die Vermieterin vom Vertrag zurücktreten. Die Vermieterin ist berechtigt, im Rahmen der allgemeinen Preissteigerung Preiserhöhungen vorzunehmen. Diese werden nur mit schriftlicher Mitteilung an den Mieter gültig. Für Rücklastschriften oder Mahnungen bei verspäteten Zahlungen durch Eigenverschulden, berechnet die Vermieterin eine Gebühr von 15,- € pro Vorgang.
4. Die Vermieterin hat wegen ihrer Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters.

V. Haftung des Vermieters
1. Mit Ausnahme der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die Vermieterin, nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, es sei denn, dieser Haftungsausschluss führt zur Aushöhlung von vertragswesentlichen Rechtspositionen des Mieters, indem er insbesondere solche Rechte wegnimmt oder einschränkt, die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade dem Mieter zu gewähren hat, und/oder der Vermieterin von Verpflichtungen befreit wird, deren ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden.
2. Vorstehende Ziffer gilt auch bei einfacher Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Vermieterin.
3. Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, das Wasserfahrzeug/Kfz. nebst Zubehör für die Dauer der Nutzung des Liegeplatzes gegen Diebstahl, Feuer oder sonstige Gefahren zu versichern. Dem Mieter wird der Abschluss einer eigenen Haft-sowie Kaskoversicherung empfohlen. Eine gesonderte Verwahrungspflicht des Vermieters besteht nicht, eine Haftung des Vermieters bei von diesem nicht verschuldeten Untergang, Abhandenkommen und/oder Verschlechterung der Sache nebst Zubehör ist ausgeschlossen.
4. Der Mieter hat gegenüber dem Vermieter keinen Anspruch auf die Überwachung der Einhaltung der Hallen- und Hafenbetriebsordnung.

Vl. Zugang und Nutzung
1. Der Mieter hat zu verkehrsüblichen Zeiten Zugang zum Liegeplatz. Diese können von der Vermieterin in der Hafenordnung genauer definiert werden. Für die Angehörigen des Mieters, welche berechtigtes Interesse am Betreten des Wasserfahrzeugs haben, gilt dies entsprechend. Sie sind ebenso wie der Mieter verpflichtet, sich auf Verlangen der Vermieterin als Mieter oder dessen Angehörige auszuweisen. Sonstigen Dritten, insbesondere Angehörigen fremder Betriebe, ist das Betreten des Betriebsgeländes des Vermieters bzw. der Zugang zum Liegeplatz nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Vermieterin gestattet.
2. Der Mieter gestattet der Vermieterin und seinen Erfüllungsgehilfen den jederzeitigen Zugang zum Liegeplatz. Dem Mieter ist für das Winterlager bekannt, dass die Mietflächen direkt aneinander grenzen. Er gestattet daher auch sämtlichen dritten Personen den Durchgang über seine Mietfläche, soweit diese ein Recht zum Betreten der Winterlagerhalle oder des Außenlagers haben oder durch die Vermieterin hierzu berechtigt wurden.
3. Die Überholung des Wasserfahrzeugs/Kfz. oder sonstiger Gegenstände des Mieters auf der Mietfläche ist nur zulässig bei vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters. Auch im Falle einer Zustimmung greift Ziff. Vll Nr. 4 AGB. Die Benutzung von Maschinen und Anlagen der Vermieterin und die Strom- und Wasserentnahme bedarf ebenfalls der Zustimmung des Vermieters.
4. Auf der gemieteten Fläche des Winterlagers dürfen neben dem Wasserfahrzeug/Kfz. sonstige Gegenstände nicht gelagert werden. Die Flächen neben des im Winterlager befindlichen Wasserfahrzeug/Kfz. sind im Bereich der berechneten Mietfläche ständig sauber zu halten.
5. Die Vermieterin ist ermächtigt, die Yacht des Mieters im Winterlager umzusetzen, wenn dies zur Durchführung der Slip folge oder sonst wie erforderlich werden sollte. Die Pflicht des Mieters zur Entrichtung der vereinbarten Miete wird hierdurch nicht berührt.

Vll. Pflichten und Haftung des Mieters
1. Der Mieter verpflichtet sich mit Abschluss des Mietvertrages zur Einhaltung der Hallen- und Hafenordnung der Vermieterin, die in ihrer aktuellen Fassung dem Mieter bekannt und Bestandteil des Mietvertrages ist:
2. Der Mieter ist verpflichtet, für die eingebrachte Yacht während der Dauer des Mietverhältnisses eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme in Höhe von mind. 10 Mio. Euro für Personen- und sonstigen Schäden abzuschließen. Ebenfalls ist der Mieter verpflichtet, auf Bestehen der Vermieterin dieses nachzuweisen. Darüber hinaus müssen alle vom Mieter dorthin verbrachten Gegenstände ausreichend kaskoversichert sein.
3. Der Mieter ist verpflichtet, das stehende und laufende Gut, Masten, Persenninge etc. so zu befestigen, dass auch bei widrigen Witterungsverhältnissen Beschädigung der Betriebsanlage der Vermieterin sowie anderer Yachten oder sonstiger Gegenstände ausgeschlossen sind.
4. Der Mieter darf gefährliche Arbeiten an der Yacht, insbesondere solche, die feuergefährlich sind, wie z.B. Schweißen, Flechsen, Abbrennen der Lacke u. a., nicht vornehmen. Darüber hinaus sind alle Arbeiten zu unterlassen, die neben der Yacht liegende Schiffe und/oder die Umwelt verschmutzen können.
5. der Mieter hat im Winterlager dafür Sorge zu tragen, dass
a) Gasflaschen, Spraydosen aller Art, Treibstoffvorräte in losen Kanistern, Batterien, Petroleum, Lampenöle, Farben, Lacke, Verdünnungen, Signalmunition und andere leicht entzündlichen oder zur Selbstzündung neigenden Stoffen nicht mehr an Bord sind,
b) die Benutzung von schadhaften bzw. nicht betriebssicheren Elektrogeräten oder Elektrokabeln unterbleibt, und das Bordnetz spannungsfrei ist,
c) Wassertanks, insbesondere die Schmutzwassertanks abgepumpt und die chemischen Toiletten entsorgt sind,
d) die Wasserfahrzeuge im Inneren so weit als möglich geleert ist, insbesondere sich in dem Wasserfahrzeug kein untypisches Zubehör befindet,
e) elektrische Heiz- und Kochgeräte während der Zeit des Winterlagers weder im noch außerhalb des Schiffs benutzt werden,
f) Deckplanen für Boote, Masten und Spiren nur aus nicht brennbarem Material (DIN 4102 A1) bestehen,
g) das Wasserfahrzeug/Kfz. den gesetzlichen Anforderungen entspricht und insbesondere sämtliche umweltrelevanten Vorgaben eingehalten sind.
Für alle aufgeführten Punkte erfolgt eine Abnahme mit dazugehörigem Protokoll.
6. Der Mieter ist im Sommerlager verpflichtet, das Wasserfahrzeug/Kfz. gegen Zugriffe unbefugter Dritter zu schützen und bewegliches Inventar unter Verschluss zu halten. Der Mieter ist verpflichtet, die Feuerschutzvorschriften zu beachten.
7. Der Mieter hat sicherzustellen, dass sein Wasserfahrzeug/Kfz. den gesetzlichen Anforderungen entspricht, insbesondere dass sämtliche umweltrelevanten Vorgaben eingehalten werden. Brennbare Materialien dürfen bei und in dem Fahrzeug nicht gelagert werden, ausgenommen solche, die für den Fahrbetrieb üblich und den konkreten Typ zulässig sind, wie beispielsweise in den genormten Mengen Treibstoff, Propangas, Leuchtstoffmunition etc.
8. Der Mieter und seine Angehörigen haben bei der Benutzung der Gesamten Anlage die verkehrsübliche Sorgfalt zu beachten und insbesondere auf die Witterungsbedingungen Rücksicht zu nehmen. Für Beschädigungen, die durch die Nichteinhaltung einer ordnungsgemäßen Seemannschaft entstehen, haftet der Mieter. Dies gilt auch für etwa austretende umweltgefährdende Stoffe wie Öle, Reinigungsmittel, Treibstoffe u. ä.
9. Der Mieter ist zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet, die durch Verletzung seiner Pflichten aus dem Mietverhältnis entstehen. Dies gilt entsprechend bei Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen, Begleiter, Beauftragten oder sonstigen Mitbenutzern des Wasserfahrzeugs/Kfz.. Für Schäden, die durch eine Verletzung der vorbezeichneten Verpflichtungen des Mieters entstehen, haftet die Vermieterin nicht.

Vlll. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist für beide Teile das Amtsgericht Brandenburg an der Havel.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
Stand: 08.01.2024
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